Aktuelles

Bekanntmachung der Wahlzeit, Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen und Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

für die Wahl zum 1. Seniorenbeirat

1.   Gemäß den Bestimmungen der Satzung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Ranstadt und der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirats hat der Gemeindevorstand der Gemeinde Ranstadt beschlossen die

Briefwahl vom 18.02.2019 bis zum 19.03.2019, 16 Uhr, durchzuführen.

Die Feststellung des Wahlergebnisses wird für den 21.03.2019 festgesetzt.

Gemäß § 2 der Satzung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Ranstadt sind 5 Mitglieder des Seniorenbeirats für die Dauer von 3 Jahren in freier, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl zu wählen.

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Ranstadt, die am Stichtag für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses seit mindestens 3 Monaten ihren Hauptwohnsitz in Ranstadt und bis zum Ende der Wahlzeit das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Laut Wählerverzeichnis sind zur Zeit 1.124 Wahlberechtigte erfasst.

Die §§ 31, 32 Abs. 2, 33 und 37 der Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend.

Jeder Wahlberechtigte nach § 1 Abs. 2 der Wahlordnung hat für seinen Wahlbezirk eine Stimme.

Als gewählt gelten diejenigen 5 Bewerber/ Bewerberinnen, die der Anzahl nach die meisten Stimmen auf ihre Person erhalten haben.

2.  Die Wahl findet nach der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates sowie der Satzung für den Seniorenbeirat der Gemeinde Ranstadt, in der Fassung vom 01.03.2018, statt.

Gewählt wird auf Grund von eingereichten Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können sowohl Bewerberlisten als auch Einzelbewerber enthalten. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 Unterstützern unterschrieben werden, die nach § 1 Abs. 2 der Wahlordnung wahlberechtigt sind.

Berechtigt zum Einreichen von Wahlvorschlägen sind alle natürlichen Personen, sofern sie Wählerinnen/Wähler im Sinne der Wahlordnung sind, sowie die in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen und die Ortsbeiräte. Im Zweifel entscheidet der Wahlausschuss über die Berechtigung zum Einreichen von Wahlvorschlägen.

Jeder Wahlvorschlag muss in Blockschrift oder Maschinenschrift die wählbaren Bewerberinnen/ Bewerber in alphabetischer Reihenfolge mit Vor- und Zunamen, Anschrift und Geburtsdatum aufführen. Mit dem Wahlvorschlag muss die Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers eingereicht werden, dass sie oder er mit der Aufnahme ihres/seines Namens auf dem Wahlvorschlag einverstanden und bereit ist, bei einer evtl. Wahl ein Mandat zu übernehmen und die Bescheinigung über die Wählbarkeit der Bewerberin/Bewerber.
Entsprechende Vordrucke können über den Wahlleiter, Hauptstr. 15, Zimmer 4, 63691 Ranstadt bezogen werden.

 Der Gemeindevorstand fordert hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 31.01.2019, 16 Uhr, an den Gemeindewahlleiter, Hauptstr. 15, Zimmer 4, 63691 Ranstadt, auf.

3.  Das Wählerverzeichnis für die Seniorenbeiratswahl kann vom 02.01.2019 bis zum 01.02.2019, zu den Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung, Hauptstr. 15, 63691 Ranstadt, Zimmer 4, eingesehen werden.

Die Wahlberechtigten können verlangen, dass in dem Wählerverzeichnis während der Auslegung der Tag ihrer Geburt unkenntlich gemacht wird.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Auslegungsfrist, spätestens am 01.02.2019, 12.00 Uhr beim Gemeindewahlleiter, Zimmer 4, 63691 Ranstadt, Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift erhoben werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel zu erbringen oder anzugeben.

4. Briefwahlunterlagen
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bekommen die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zugesandt. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Der Versand der Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Anleitung zur Briefwahl, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag) erfolgt bis spätestens zum 17.02.2019.

5. Stimmabgabe
Auf dem Stimmzettel sind alle zur Wahl stehenden Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischen Reihenfolge aufgeführt. Jede Wählerin/jeder Wähler kann auf dem Stimmzettel durch deutliche Anbringung einer Markierung (Kreuz oder ähnliche deutliche Markierung) in dem hierfür vorgesehenen Feld seine Stimme abgeben. Wird keine Bewerberin/kein Bewerber angekreuzt oder werden auf einem Stimmzettel mehr als 1 Bewerberstimme vergeben, so ist der Stimmzettel ungültig.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert sind, den Stimmzettel persönlich zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. In diesem Falle muss die Hilfsperson dies entsprechend auf dem Wahlschein vermerken und an Stelle der Wählerin bzw. des Wählers unterzeichnen.
Die Hilfsperson hat die Hilfeleistung auf die Erfüllung der Wünsche der oder des Wahlberechtigten zu beschränken. Sie ist ausdrücklich zur Geheimhaltung der Kenntnis verpflichtet, die sie bei der Stimmabgabe eines anderen erlangt haben.

6. Rücksendung der Wahlbriefe
Die Wahlbriefe müssen so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter zurückgesandt werden, dass sie dort spätestens bis zum 19.03.2019, 16 Uhr eingehen. Die Rückgabe kann durch Abgabe oder Einwurf bei der Gemeindeverwaltung oder durch den unfrankierten Rückumschlag auf dem Postweg erfolgen. Wahlbriefe, die nach Ablauf des 19.03.2019 beim Gemeindewahlleiter eingehen, können bei der Ergebnisermittlung nicht berücksichtigt werden.

 In den Wahlbriefumschlägen müssen folgende Unterlagen enthalten sein:

 a)  Der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
 b) Der Wahlschein mit unterschriebener eidesstattlicher Versicherung über die persönliche   Kennzeichnung

In jedem Wahlbriefumschlag darf nur ein Stimmzettelumschlag und ein Wahlschein enthalten sein, in jedem Stimmzettelumschlag darf nur ein Stimmzettel enthalten sein. Wahlbriefumschläge die mehrere Wahlscheine oder mehrere Stimmzettelumschläge mit Stimmzetteln enthalten gelten als ungültig.

7. Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses
Zur Seniorenbeiratswahl bildet das gesamte Gebiet der Gemeinde Ranstadt einen Briefwahlbezirk. Der Wahlvorstand tritt am 21.03.2019, 09.00 Uhr, in der Gemeindeverwaltung Ranstadt, Sitzungszimmer, Hauptstr. 15, 66391 Ranstadt, zur Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses zusammen. Die Ergebnisermittlung ist öffentlich. Jede/jeder Interessierte hat hierzu Zugang, sofern sie/er den Ablauf der Ergebnisermittlung nicht stört oder behindert.

8. Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
Die Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgt in einer öffentlichen Sitzung des Wahlausschusses am 21.03.2019, 18.00 Uhr, in der Gemeindeverwaltung Ranstadt, Sitzungszimmer, Hauptstr. 15, 63691 Ranstadt.

63691 Ranstadt, 17.12.2018

Bernd Stiebeling
Wahlleiter