Abstellen von Anhängern im öffentlichen Verkehrsbereich

Die Mitarbeiter des Ordnungsamtes stellen immer wieder fest, dass Anhänger ohne Zugfahrzeug für längere Zeit im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Das ist ärgerlich, da dadurch unnötiger Parkraum verloren geht. Aus diesem Grund wird nachstehend auf die Vorschrift des Parkens von Anhängern hingewiesen.

Laut § 12 Abs. 3b der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger, die nicht mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, nicht länger als 2 Wochen im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Dieses zulässige Parken ist aber nur soweit erlaubt, als der Anhänger noch gemeingebräuchlich genutzt wird, d.h. zu Verkehrszwecken.

Wird der Anhänger zu anderen Zwecken genutzt z.B. zur Werbung oder zum Überwintern, liegt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraumes bereits vom Beginn des Abstellens vor. Auch das bloße Umparken des Anhängers von einem Parkstand zu einem anderen, sofern der Parkvorgang innerhalb desselben Bereiches erfolgt, ist nicht erlaubt, da die 2-Wochen-Frist dadurch nicht unterbrochen wird.

Wird mit dem Anhänger eine kurze Fahrt außerhalb des Gebietes nur zum Zweck unternommen, den Anhänger anschließend wieder im gleichen Bereich abzustellen, wird dadurch ebenso die 2-Wochen-Frist nicht unterbrochen.

Die 2-Wochen-Frist ist vielmehr nur dann wirksam unterbrochen, wenn andere Kraftfahrzeuge eine reelle Chance erhalten, auf dem bisher genutzten Parkstand zu parken. Nur in einem solchen Fall liegt dann bei Rückkehr ein neuer Parkvorgang mit der Folge vor, dass die 2-Wochen-Frist erneut beginnt.

Die Einhaltung der vorgenannten Vorschrift wird von den Ordnungspolizisten der Gemeinde überwacht und dabei festgestellte Verstöße mit 20,00 Euro geahndet. Daher fordert das Ordnungsamt alle Anhängerbesitzer auf, die StVO zu beachten und zum Dauerparken das eigene private Grundstück zu benutzen.