Vogelschutz und Anleinpflicht

BETRETUNGSVERBOT IN BRUTGEBIETEN

Der Kreisausschuss - Fachstelle 4.1.2 Naturschutz und Landschaftspflege

Karte Gemarkungs bereich "Mockstädter Wiesen"

Karte: Schraffierte Fläche des Betretungsverbots vom 01. März bis zum 30. Juni 2024

Zeitlich befristete Schutzanordnung zum Schutz von Weißstorch, Großem Brachvogel, Bekassine, Kiebitz, Graugans, Wasserralle, Rohrweihe und Wachtelkönig im Gemarkungsbereich „Mockstädter Wiesen“ in den Gemarkungen Staden, Nieder-Mockstadt, Dauernheim und Ober-Mockstadt

Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3 und § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit § 43 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG) vom 25.05.2023 (GVBl I. S. 379) erlässt die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde folgende

Anordnung:

  1. Zum Schutz der frei lebenden, streng geschützten Arten Weißstorch, Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz, Graugans, Wasserralle, Rohrweihe und Wachtelkönig ist das Betreten des Feuchtwiesengebietes zwischen dem Mühlbach bei Staden, der Nidda, dem Rad- und Gehweg zwischen Ober-Mockstadt und der Feldwegebrücke südlich Dauernheim sowie des Feldweges zwischen dem Kleingartengebiet Ober-Mockstadt und Staden in den Gemarkungen Staden, Nieder-Mockstadt, Dauernheim und Ober-Mockstadt in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni 2024 untersagt.
  2. Das Betretungsverbot bezieht sich auf die Grundstücke:
    Gemarkung Staden, Flur 1, Flurstück-Nr. 147 teilw. sowie Flur 6, Flurstück-Nr. 54, 55/1, 55/2, 56/1-56/3, 56/5, 60,62/1, 63, 64, 65/1, 65/2, 66/1, 67/1, 67/2, 68/1, 68/2, 76, 77/1, 78/1, 79/1, 79/2, 80/1, 81 teilw., 88, 89,91,
    Gemarkung Nieder-Mockstadt, Flur 5, Flurstück-Nr. 2, 230, 231, 158, 127, 159-163, 164 teilw., 167, sowie Flur 4, Flurstück-Nr. 2/2-10, 12/1-13, 20-27, 28 teilw., 29, 30, 34-37 und Flur 3, Flurstück-Nr. 1-9, 18, 19,
    Gemarkung Dauernheim, Flur 13, Flurstück-Nr. 25-27, 29-34, 36-42 sowie Flur 11, Flurstück-Nr. 59 teilw., 98, 100-121, und
    Gemarkung Ober-Mockstadt, Flur 4, Flurstück-Nr. 272-292 und Flur 5, Flurstück-Nr. 1-2.
    Die Flächen sind in anhängender Karte schraffiert dargestellt.
  3. Ausgenommen von dem Betretungsverbot sind der Rad- und Fußweg zwischen Ober-Mockstadt und der Feldwegebrücke über die Nidda bei Dauernheim, der befestigte Feldweg auf Höhe der Kleingärten bei Ober-Mockstadt bis zum alten Sportplatz Nieder-Mockstadt sowie die befestigten Feldwege bis Staden.
  4. Handlungen im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung und der Jagd und der Angelfischerei, soweit hierbei die geschützten Vogelarten Weißstorch, Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz, Graugans, Wasserralle, Rohrweihe und Wachtelkönig nicht absichtlich beeinträchtigt werden, sind von dem Betretungsverbot ausgenommen, ebenso zwingend erforderliche Maßnahmen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen.
  5. Die sofortige Vollziehung der Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694), im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet.
  6. Zuwiderhandlungen stellen nach § 69 Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 BNatSchG eine Ordnungswidrig-keit dar. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Begründung:

Weißstorch, Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz, Graugans, Wasserralle, Rohrweihe und Wachtelkönig sind streng geschützte Arten nach der Richtlinie 2009/147/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung - „Vogelschutzrichtlinie“ - Vogelschutz-RL) (ABl. L 20 vom 26.01.2010, S. 7).

Nach § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen (zum Beispiel Eier oder Küken) aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG ist es weitergehend verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten unter anderem während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

Und nach § 44 Abs. 1 Ziffer 3 BNatSchG ist es zudem verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG treffen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung unter anderem der artenschutzrechtlichen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sicherzustellen.

Besondere Maßnahmen zum Schutz frei lebender Tiere und der europäischen Vogelarten der besonders und streng geschützten Arten oder deren Lebensstätten vor Beeinträchtigungen können daher in Verbindung mit § 44 Abs. 1 BNatSchG von der zuständigen Naturschutzbehörde im Einzelfall angeordnet werden und sind nach Ermessen auf den zum Schutz notwendigen Zeitraum zu beschränken.

Gemäß § 3 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 Ziffer 2a Spiegelstrich aa HAGBNatSchG ist die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises als untere Naturschutzbehörde die zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts im Wetteraukreis.

Weißstorch, Großer Brachvogel, Bekassine, Kiebitz, Graugans, Wasserralle, Rohrweihe und Wachtelkönig brüten im Feuchtwiesengebiet zwischen Staden, Nieder-Mockstadt, Dauernheim und Ober-Mockstadt und ziehen dort auch ihre Jungen auf. Das Gebiet stellt ein bedeutendes Brutgebiet für diese Arten in Hessen und für den Wetteraukreis dar.

Weißstorch, Großer Brachvogel, Kiebitz, Graugans, Wasserralle, Bekassine, Rohrweihe und Wachtelkönig reagieren sehr sensibel auf Störungen durch Spaziergänger, Freizeitsportler oder freilaufende Hunde. Während der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit können Störungen zur Aufgabe des Reviers oder der Gelege führen.

Das Feuchtwiesengebiet zwischen Staden, Nieder-Mockstadt, Dauernheim und Ober-Mockstadt hat durch seine Nähe zu den umliegenden Ortslagen eine hohe Bedeutung für die Naherholung. So können jederzeit Freizeitsportler, Spaziergänger und Hundehalter in diesem Bereich angetroffen werden.

Während sich die Mehrzahl der Erholungssuchenden auf den umliegenden befestigten Wegen aufhält und auch ihre Hunde nicht in den Wiesen laufen lässt, sind doch immer wieder freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger mitten im Wiesengebiet zu sehen. In den zurückliegenden Jahren konnten durch die Fachstelle Naturschutz und Landschaftspflege beim Kreisausschuss des Wetteraukreises regelmäßig erhebliche Störungen der oben genannten Vogelarten durch freilaufende Hunde, Spaziergänger und Jogger beobachtet werden.

Da auf den umliegenden befestigten Wegen jederzeit die Möglichkeit zur Naherholung besteht und das Betretungsverbot des Feuchtwiesengebietes nur auf den Zeitraum vom 01. März bis zum 30. Juni 2024 beschränkt wird, ist es für Spaziergänger, Jogger und Hundehalter zumutbar, für den begrenzten Zeitraum die Flächen nicht zu betreten und auf diesen Flächen Hunde nicht frei laufen zu lassen.

In der verordneten Zeit hat die Sicherung der oben genannten Arten ein höheres öffentliches Interesse als die ungehinderte Nutzung der Landschaft für Freizeit- und Erholungszwecke.

Auf Grund der oben gemachten Ausführungen ist eine aktuelle Gefährdung der aufgeführten, streng geschützten Vogelarten vorhanden. Die Anordnung des Betretungsverbotes ist eine unaufschiebbare Maßnahme zum Schutz dieser streng geschützten Vogelarten.

Die sofortige Vollziehung der Anordnung liegt im besonderen öffentlichen Interesse und ist eilbedürftig.

Zum Schutz der Weißstörche, Großen Brachvögel, Bekassinen, Kiebitze, Graugänse, Wasserrallen, Rohrweihen und Wachtelkönige ist die Anordnung nach den §§ 3 Abs. 2 und 44 Abs. 1 BNatSchG erforderlich.

Durch den enormen Freizeitdruck im Feuchtwiesengebiet ist eine akute Gefährdung der Bruten von Weißstorch, Großem Brachvogel, Kiebitz, Graugans, Wasserralle, Bekassine, Rohrweihe und Wachtelkönig gegeben. In der Vergangenheit wurden dort Störungen, die zur Aufgabe von Bruten geführt haben, beobachtet.

Das Feuchtwiesengebiet gehört zum EU-Vogelschutzgebiet „5519-401 Wetterau“, in dem die streng geschützten Weißstörche, Großen Brachvögel, Bekassinen, Kiebitze, Graugänse, Wasserrallen, Rohrweihen und Wachtelkönige zu schützen sind. Daher ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Betretungsverbotes.

Zum Schutz der genannten Arten ist daher die Anordnung eines sofort vollziehbaren Betretungsverbotes in der Zeit der Reviergründung und der Brut- und Aufzuchtszeit erforderlich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreisausschuss des Wetteraukreises, Fachstelle 4.1.2 Naturschutz und Landschaftspflege, Postanschrift: Europaplatz 1, Besuchsadresse: Homburger Straße 17, 61169 Friedberg/Hessen, erheben.

Hinweis:

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schutzanordnung können Sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des von Ihnen eingelegten Widerspruchs beantragen. Einen solchen Antrag können Sie an das Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4, 35390 Gießen richten und zwar schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Weckler
Landrat

Schutzanordnung des Wetteraukreises