Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)

„Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten an das Bundesamt für Wehrverwaltung“

Nach § 54 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung aufgrund § 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familiennamen,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben.

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Gemeindevorstand der Gemeinde Ranstadt, Hauptstraße 15, 63691 Ranstadt, eingelegt werden.

Ranstadt, den 01.12.2018

Cäcilia Reichert-Dietzel
Bürgermeisterin